Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der
Armas Handelsgmbh

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Firmensatz des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das in Handelssachen zuständige Gericht in Wien, 1. Bezirk vereinbart.

§ 3 Vertragsinhalt

1. Aufträge gelten erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer zu dem in der Bestätigung genannten Inhalt als angenommen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Alle Aufträge verstehen sich vorbehaltlich der für den Vertrag etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen
3. Gewichts- Maß-, Farb- und Qualitätsangaben sind nur annähernd maßgeblich. Muster sind als ungefähre Ausfallmister zu betrachten.

§ 4 Lieferung

A) Die Lieferung der Ware erfolgt ab 6 Stk. frei Haus. B) Bei Exportkunden erfolgt die Lieferung nach jeweiliger Absprache. Die Versandkosten sowie die Versandgefahr trägt der Käufer.
Verpackung wird nur berechnet, soweit der Käufer eine über die geschäftsübliche Verpackung hinausgehende Spezialverpackung wünscht.
Wenn die Abnahme der Ware aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erfolgt, steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist die Ware in Rechnung zu stellen und für den Käufer zu verwahren, wobei für diesen Fall des Annahmeverzuges die Gefahr ab Bereitstellung der Ware auf den Käufer übergeht, oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Vertrages zu verlangen. In beiden Fällen trägt während der Nachlieferungsfrist entstehende Lagerkosten der Käufer. Das Wahlrecht des Verkäufers tritt unabhängig von der tatsächlich angemessenen Nachfrist spätestens nach 10 Tagen ab ursprünglichem Abnahmedatum ein.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche andauern oder voraussichtlich andauern werden, wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist (§ 6) verlängert. Betriebsstörungen, die voraussichtlich länger als 2 Wochen dauern, sind dem Käufer anzuzeigen.
Ist die Lieferung bzw. Abnahmen aus den in Ziffer 1 genannten Gründen nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechtes schriftlich oder fernschriftlich ankündigen.
Schadenersatzansprüche sind in vorgennannten Fällen ausgeschlossen.

§ 6 Nachlieferungsfrist

Innerhalb der von dem Verkäufer auf Kollektionskarten, Preisetiketten, Terminlisten oder auf andere Weise dem Käufer erkennbar gemachten Lieferzeiträume, richtet sich der genaue Lieferzeitpunkt nach den betrieblichen Gegebenheiten des Verkäufers, wobei als Liefertermin für die Berechnung von Fristen der letzte Tag des bekanntgegebenen Liefertermins als vereinbart gilt. Wird die Ware zu diesem Termin vom Verkäufer nicht geliefert, so gilt ohne weitere Erklärung eine Nachlieferungsfrist von längstens 18 Tagen. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen als erfolgt.
Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Vor Ablauf aller Nachlieferungsfristen sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 7 Mängelrüge

Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handelsvertreter) schriftlich angezeigt werden. Geringe Abweichungen bei Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Dessin sind kein Grund für eine Beanstandung. Für Muster- und Probelieferungen sind Gewährleistungsansprüche und das Recht zur Rückgabe ausgeschlossen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle selbst durch einen bevollmächtigten Vertreter oder auch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei gerechtfertigten Mangelrügen den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur bis zur Höhe des Preises der vom Verkäufer als mangelhaft anerkannten Waren zulässig.
Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte schriftliche Reklamation innerhalb einer Woche keine Antwort erfolgt, ist der Käufer zur Rücksendung der Ware berechtigt; die Mängelrüge des Käufers ist damit jedoch noch nicht anerkannt. Die Versandgefahr für die Rücksendung trägt der Käufer.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung in angemessener Frist oder zum Ersatz des Minderwertes verpflichtet. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Käufer angemessene Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages für von der Mängelrüge betroffenen Artikel verlangen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie von Schäden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, werden Mangelfolgeschäden nur erstattet, wenn diese mit der Zusicherung abgegolten sein sollten.
Mängelgewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach ausdrücklicher schriftlicher Ablehnung des Anspruchs durch den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie verfallen.
Im Zusammenhang mit Mängelrügen ist die Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren und sonstigen Kosten durch den Käufer ausgeschlossen.

§ 8 Musterberechnung

Die Berechnung von Mustern erfolgt zum Preis der bemusterten Ware.

§ 9 Bonitätsprüfung

Der Verkäufer behält sich vor, nach Hereinnahme des Auftrages die Bonität des Käufers zu prüfen.

Stellt sich bei dieser Prüfung eine mangelnde oder nicht ausreichende Bonität heraus, ist der Verkäufer auch nach Auftragsannahme/Auftragsbestätigung berechtigt, die Auslieferung des Auftrages zu verweigern, ohne dass gegen ihn irgendwelche Ansprüche auf Schadenersatz etc. geltend gemacht werden können.

§ 10 Rechnungserstellung

Die Rechnungen werden am Tag des Versandes, bei unverschuldeter Versandbehinderung am Tag der Versandbereitschaft, ausgestellt.

§ 11 Zahlung

Die Zahlung der Rechnungen ist wie folgt vorzunehmen:
a) Innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum – 4 % Skonto

b) 11 bis 60 Tage ab Rechnungsdatum – netto

c) Valuta nach Vereinbarung

Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Unabhängig von den oben genannten Fälligkeiten sind sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer in jenem Zeitpunkt fällig, in welchem gegen den Käufer ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gestellt wird, der Käufer mit Bezahlung auch nur einer Rechnung länger als 60 Tage im Verzug ist oder gegen den Käufer wegen einer Geldforderung Exekution geführt wird

Schecks und Wechsel werden zahlungshalber, nicht jedoch an Zahlung statt hereingenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Hereinnahme von Wechseln ab Ausstellung der Rechnung an wird ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet. Es gilt die erste Kondition mit einer Laufzeit von 90 Tagen ab Ausstellung.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Verkäufers. Bei Banküberweisungen gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers als Zahlungstag.

§ 12 Zahlungsverzug

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Diskontsatz der Banken, mindestens jedoch in Höhe von 9,5 % berechnet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer einen eventuellen weiteren Verzugsschaden zu ersetzen. Der Käufer ist verpflichtet, die dem Verkäufer mit der Mahnung fälliger Rechnungen im Zusammenhang stehenden Bearbeitungs- und Mahnspesen, einschließlich Spesen der anwaltlichen oder gerichtlichen Betreibung zu ersetzen.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich angefallener Verzugszinsen und des eventuell darüber hinausgehenden Verzugsschadens ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Vorauszahlung verlangen. Ebenfalls ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsziele für weiter gelieferte Ware zu widerrufen, dafür gegebene Wechsel von der Bank zurückzufordern und Barzahlung zu verlangen. Das Recht auf Vorkasse wird nicht durch die Zahlung der Beträge, mit denen sich der Käufer in Zahlungsrückstand befand, hinfällig.
Bei mehreren fälligen Forderungen bestimmt der Verkäufer, welche Forderung im Zahlungsfall getilgt werden sollen. Ohne eine solche Bestimmung gilt die jeweils älteste Forderung als zuerst getilgt. Eine entgegenstehende Bestimmung des Käufers ist unwirksam.
Lieferterminüberschreibungen und Minderlieferungen, die auf Zahlungsverzug zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 13 Zahlungsweise

Die Zahlung hat in bar, per Scheck, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Bei auftretenden Scheckprotesten kann eine Zahlung per Scheck nicht mehr erfolgen.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig. Abzüglich (z. B. für Porto) sind unter allen Umständen unzulässig.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn der Verkäufer Anspruch auf Freistellung von der Wechselhaftung als Aussteller hat.

Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes veräußern. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Dritte, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich unterrichten.

Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sind bereits im Voraus an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten.

Der Käufer tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche im Voraus an den Verkäufer ab, bzw. verpflichtet sich auf Verlangen des Verkäufers eine entsprechende Abtretung vorzunehmen.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, Der Verkäufer hat das Recht, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und die aus dem Weiterverkauf erwachsenen Kaufpreisforderungen einzuziehen.

Der Verkäufer wird den Käufer von der Offenlegung der Abtretung informieren. Von diesem Zeitpunkt an entfällt das Recht des Käufers zum Inkasso der Forderungen aus dem Weiterverkauf.

Unter der Voraussetzung, dass der Käufer bei Fälligkeit Zahlung nicht geleistet hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Soweit der Verkäufer von diesem Recht furch Rücknahme der Ware Gebrauch macht, ist der Verkäufer dem Käufer vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens für den mit der Rücknahme der Ware verbundenen Arbeitsaufwand und die inzwischen eingetretene Wertminderung berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 70 % des ursprünglichen Kaufpreises in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass bei dem Verkäufer ein Schaden oder eine Wertminderung der Ware nicht oder in wesentlich geringerem Umfang als pauschaliert in Rechnung gestellt, entstanden ist.

Nach Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, fällt das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres dem Käufer zu. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Ansprüche insgesamt um mehr als 20 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers unverzüglich nach seiner Wahl Sicherheiten freigeben.

§ 16 Rückgabe von Ware

Nimmt der Verkäufer vom Käufer Ware zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein, insbesondere bei Insolvenz des Käufers, so bleibt die fakturierte Forderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer dadurch unberührt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den fakturierte Forderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer dadurch unberührt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den bestmöglichen anderweitigen Verkauf der zurückgenommenen Ware zu versuchen. Ist dieser Versuch erfolgreich, so hat der Käufer nur Anspruch auf Gutschrift in Höhe des tatsächlich von dem Verkäufer erzielten Verkaufserlöses.

Insoweit erfolgt eine Aufrechnung gegenüber der fakturierten Forderung des Verkäufers. Die dadurch verbleibende Rechnungsrestforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer bleibt in voller Höhe bestehen. Der Käufer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe des von dem Verkäufer beim anderweitigen Verkauf erzielten Verkaufserlöses.

§ 17 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

Für den Fall, dass einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen insgesamt oder ihrer übrigen Teile nicht. Die gegebenenfalls unwirksamen Bestimmungen sind sodann durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die den gegebenenfalls unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Sinne entsprechen.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Diese Bedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen aus, die von Käufern auf Vertragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden.